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B 2025/83

Entscheid Verwaltungsgericht, 07.11.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-11-07 · Deutsch SG

Bewilligung für Mobilfunkantennenausbau. Art. Art. 2 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 4-6, Art. 13-15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV (SR 814.710). Art. 10-12 NISV. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung richtig festgestellt und die Korrektheit/Vollständigkeit der im Standortdatenblatt vermerkten Daten zu Recht bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht erachtete die Angaben im Standortdatenblatt vom 27. Mai 2021 im Ergebnis als ausreichend und verneinte eine Verletzung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG, SR 814.01). Auch die Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen erweise sich als nachvollziehbar und begründet. Im Weiteren lasse sich die Bewilligungsfähigkeit einer zusätzlichen Mobilfunkanlage nicht mit der fehlenden Notwendigkeit der streitigen Anlage in Abrede stellen, zumal von einem Trend zu steigenden Datenmengen aufgrund der weiter steigenden Anzahl vernetzter Geräte und Sensoren auszugehen sei. Nach Art. 1 Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) müssten der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Die konzessionierten Unternehmungen müssten diesen Standard gewährleisten (vgl. Art. 14-16 FMG). Glasfasernetze gewährleisteten die Datenübertragung grundsätzlich lediglich innerhalb von Bauten und deckten dementsprechend die ausserhalb der Bauten liegenden Bereiche nicht ab. Sie könnten somit Mobilfunknetze lediglich ergänzen, nicht jedoch ersetzen. (Verwaltungsgericht, B 2025/83). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_750/2025)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 7. November 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Geschäftsnr. B 2025/83 Verfahrens- A.__, beteiligte B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__, H.__, I.__, J.__, K.__, L.__, M.__, N.__, O.__, P.__, Verein Q.__, R.__, S.__, T.__, U.__, vertreten durch A.__, Beschwerdeführer, gegen

Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Salt Mobile SA, Rue du Caudray 4, Postfach, 1020 Renens, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. iur. Mischa Morgenbesser und Jovan Dimitrijewitsch, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich Politische Gemeinde Z.__, vertreten durch den Gemeinderat, 9113 Z.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Baubewilligung (Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen) B 2025/83 2/18

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Das Grundstück Nr. 0000_, Grundbuch Z.__, liegt in der Industriezone (Zonenplan der Ge- meinde Z.__ vom 3. Februar 1995) und ist mit drei industriell/gewerblich genutzten Gebäu- den überbaut. Am 16. November/14. Dezember 2020 stellte die Salt Mobile SA, Renens, bei der Gemeinde Z.__ ein Gesuch für den Umbau und die Erweiterung der auf einem Ge- bäude auf Grundstück Nr. 0000_ stehenden Mobilfunkanlage. Innert der vom 8. bis 21. Ja- nuar 2021 dauernden öffentlichen Auflage wurden mehrere Einsprachen gegen das Projekt erhoben, eine davon von A.__ und zahlreichen Mitbeteiligten. Die Überprüfung des Bauge- suchs mit Standortdatenblatt vom 6. November 2020 durch das Amt für Umwelt (AFU) zeigte Unstimmigkeiten hinsichtlich der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), worauf die Baugesuchstellerin ein überarbeitetes Standortdatenblatt vom 27. Mai 2021 erstellte (act. G 9/6/11). Am 10. Juni 2022 bestätigte das AFU die Korrektheit des überarbeiteten Standortdatenblattes (act. G 9/6/54). Die Einsprecher reichten hierzu eine Stellungnahme vom 20. März 2023 ein (act. G 9/6/42). Das geänderte Standortdatenblatt wies an den O- MEN Nrn. 2, 3 und 9 eine stärkere Belastung aus, weshalb das Baugesuch vom 26. Mai bis

8. Juni 2023 erneut öffentlich aufgelegt wurde. b. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 (eröffnet mit Schreiben vom 8. Dezember 2023) er- teilte der Gemeinderat Z.__ die Baubewilligung für die Antennenerweiterung unter Bedin- gungen/Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat (act. G 9/2 Beilage). Den gegen diesen Beschluss von A.__ für sich und zahlreiche Mitbe- teiligte erhobenen Rekurs vom 23. Dezember 2023 (act. G 9/1, mit Begründung vom 30. Ja- nuar 2024, act. G 9/4) wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 31. März 2025 ab. Es auferlegte den Rekurrenten unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von CHF 3'000, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'800 (act. G 2). B. a. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A.__ für sich und weitere Mitbeteiligte mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde (act. G 1) mit den Rechtsbegehren, der Beschluss vom 5. Dezember 2023 und der Rekursentscheid vom 31. März 2025 seien aufzuheben (Ziffer 1). Eventualiter seien die vorgenannten Entscheide aufzuheben und die Sache an die B 2025/83 3/18

Vorinstanzen zurückzuweisen (Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 3). In der Beschwerdeergänzung vom 28. Mai 2025 bestä- tigten und begründeten die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren (act. G 6). b. In der Vernehmlassung vom 19. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Rekursentscheid (act. G 8). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführer (act. G 11). Die Beschwer- deführer verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. G 13). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom

14. April 2025 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom

28. Mai 2025 (act. G 6) die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbin- dung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführer 1 bis 21 sind Adressaten und Adressatinnen des angefochtenen Entscheids und haben am Einsprache- verfahren teilgenommen (vgl. act. G 9/2 Beilage S. 13 und G 9/6/30-32); sie sind somit zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; vgl. VerwGE B 2023/204 vom 12. Februar 2024 E. 1.3 m.H.). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Der Beschluss/Einspracheentscheid der Beschwerdebeteiligten vom 5. Dezember 2023 (act. G 9/2 Beilage) erging nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017. Auf das strittige Bauvorhaben sind somit grundsätzlich die Be- stimmungen des PBG anwendbar (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG sowie BGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Anwendung «neuen Rechts» (vgl. Art. 173 Abs. 2 PBG) setzt allerdings gemäss der Praxis voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungs- pläne in Kraft sind (vgl. Planungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie Kreisschreiben des Bau- und Umweltdepartments, Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz, vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Baureglement der Beschwerdebeteiligten (BauR) vom 11. Februar/2. Juli 1992 (mit Änderungen in den Jahren 1995, 2013 und 2018) wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den Regelungen des PBG kann daher B 2025/83 4/18

vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie justiziabel bzw. direkt anwendbar sind (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens). Soweit eine direkte Anwendbarkeit des PBG nicht gegeben ist, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen. 2. Streitig ist im Rahmen der Prüfung der Bewilligung für den Umbau bzw. die Erweiterung der Mobilfunkantenne auf Grundstück Nr. 0000_ zum einen die Korrektheit/Vollständigkeit des Standortdatenblattes. Zum anderen sind der Antennenbedarf bzw. die Zonenkonformität des Standorts der Mobilfunkantennen-Erweiterung sowie die Frage streitig, ob dem Vorsor- geprinzip mit Blick auf die gesundheitlichen Risiken von Mobilfunkantennen zureichend Rechnung getragen wird. 2.1. Die gestützt auf Art. 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01, USG) sowie Art. 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700, RPG) erlassene Verordnung über den Schutz vor nicht- ionisierender Strahlung (SR 814.710, NISV) regelt insbesondere die Emissionsbegrenzun- gen sowie die Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und drahtlose Teilneh- meranschlüsse, unabhängig von der verwendeten Mobilfunktechnologie (3G [UMTS], 4G [LTE] oder 5G [New Radio], vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 4-6, Art. 13-15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV). Zum Schutz vor thermischen Wir- kungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen sieht die NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) vor, die überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]; vgl. Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Ausserdem wurden zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen Anlagegrenzwerte (AGW) festgesetzt (Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Die AGW weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiese- nen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Auswirkungen möglichst gering zu halten. Mit den AGW wurde im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. dazu BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1; BGer 1C_100/2021 vom 14. Feb- ruar 2023 E. 5.3.1 f.; BGer 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 8.1; BGer 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1 ff.; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen). An OMEN (Orten mit emp- findlicher Nutzung) im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV haben Mobilfunkanlagen im massge- benden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von B 2025/83 5/18

5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 und 65 NISV). Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV fest- gelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen über die von Mobil- funkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. dazu auch Art. 19b NISV). Da gemäss bisherigem Wis- sensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. dazu Art. 14 USG und BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen, mehrfach bestätigt, etwa in 1C_301/2022 vom 3. November 2023 E. 5.3 und 1C_236/2022 vom 24. November 2023 E. 6.2 m.H.; zur Publikation vorgesehener BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1 m.H.). Als massgebender Betriebszustand einer Mobilfunkanlage gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Anhang 1 Ziffer 63 Satz 1 NISV). Konven- tionelle Antennen weisen eine räumlich konstante Abstrahlcharakteristik auf, die nur inner- halb eines begrenzten Bereichs manuell oder ferngesteuert angepasst werden kann. Da- gegen verändern sog. adaptive Antennen ihre Strahlung (Senderichtung und/oder Anten- nendiagramm) in kurzen zeitlichen Abständen, um die Strahlung bevorzugt in jene Richtun- gen zu übertragen, wo sie durch Endgeräte angefordert wird ("Beamforming"; vgl. BGer 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 2; BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 4). Adaptive Antennen werden aus technischen Gründen insbesondere bei höheren Fre- quenzen eingesetzt, namentlich für die von der 5. Generation des Mobilfunks (5G) genutz- ten Frequenzbänder um 3.6 GHz (BGer 1C_506/2023 vom 23. April 2024 E. 2.1). Am

17. April 2019 war eine Ergänzung der NISV dahingehend erfolgt, dass für die Beurteilung, ob eine adaptive Antenne den Grenzwert für die von ihr verwendete Strahlung einhält, die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werden muss. In den Erläuterungen des BAFU zu dieser Änderung (S. 8) wurde die konkrete Ausgestal- tung dieses Grundsatzes auf Stufe Vollzugshilfe als sachgerecht erachtet. Am 23. Februar 2021 publizierte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstation (nachfolgend: Nachtrag adaptive Antennen zur Vollzugsempfehlung). Dieser sieht für adaptive Antennen die Anwendung eines Korrekturfaktors vor. Das BAFU hielt fest, mit dem "Worst-Case-Szenario" werde die tatsächliche Strahlung in der Umge- bung der Antenne zu hoch eingeschätzt, weil nicht in jede Richtung gleichzeitig die maxi- male Sendeleistung abgestrahlt werde. In einer "Übergangsregelung" wurde festgehalten, dass der Betrieb von bereits zuvor mittels "Worst-Case"-Betrachtung bewilligten adaptiven B 2025/83 6/18

Antennen an den Nachtrag angepasst werden könne; dies gelte nicht als Änderung im Sinne von Ziff. 62 Abs. 5 Anh. 1 NISV, wenn die ERP (effektive Strahlungsleistung ["effec- tive radiated power"]; vgl. Art. 3 Abs. 9 NISV) unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors nicht ändere. Der Behörde sei ein aktualisiertes Standortdatenblatt nachzureichen (vgl. BGer 1C_506/2023 vom 23. April 2024 E. 2.3). Gemäss Art. 11 Abs. 1 NISV muss der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissions- begrenzungen festlegt, der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehen- den Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elekt- rische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4). Nach Art. 11 Abs. 2 NISV muss das Standortda- tenblatt enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a); den massge- benden Betriebszustand nach Anhang 1 (lit. b); Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (lit. c), an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist (Ziffer 1), an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strah- lung am stärksten ist (Ziffer 2), und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist (Ziffer 3); einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt (lit. d). Die Festlegung des Korrekturfaktors stützt sich auf Testmessungen des BAFU und ver- schiedene Studien, welche unter anderem ergaben, dass sich die Sendeleistung der An- tenne bei mehreren gleichzeitigen Beams aufteilt. Mit dem Beamforming erfolgt die Strah- lung (aufgeteilt) vor allem in jene Richtung, wo sie durch Endgeräte angefordert wird, wes- halb adaptiv betriebene Antennen in die jeweilige Richtung erheblich weniger Energie aus- senden als herkömmliche Antennen und die Strahlung weit unter der theoretischen Maxi- malleistung liegt (vgl. dazu im Einzelnen Erläuterungen des BAFU vom 23. Februar 2021 zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV [nachfolgend: Erläuterun- gen zu adaptiven Antennen], S. 15-20; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/atta- chments/65385.pdf). Sendet eine adaptive Antenne zur selben Zeit Daten in mehrere Rich- tungen, wird die zur Verfügung stehende Sendeleistung auf die verschiedenen Senderich- tungen aufgeteilt. Da es im tatsächlichen Betrieb vorkommen kann, dass die korrigierte ab- gestrahlte Sendeleistung überschritten wird, darf der Korrekturfaktor nur geltend gemacht werden, wenn die adaptive Antenne mit einer automatischen Leistungsbegrenzung verse- hen ist. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte abge- strahlte Sendeleistung die korrigierte abgestrahlte Sendeleistung nicht überschreitet. Diese Massnahme stellt sicher, dass Leistungsspitzen oberhalb der korrigierten Sendeleistung tatsächlich nur während kurzer Zeit auftreten. Auch wenn die adaptive Antenne mit Anwen- dung des Korrekturfaktors in eine Senderichtung für kurze Zeiträume mehr Leistung ab- B 2025/83 7/18

strahlen kann als im Standortdatenblatt deklariert, wird die Langzeitbelastung in der Funk- zelle insgesamt nach wie vor tief gehalten, und eine Sicherheitsmarge gegenüber den wis- senschaftlich nachgewiesenen Gesundheitsauswirkungen besteht in vergleichbarem Um- fang wie bei konventionellen Antennen (vgl. Erläuterungen zur Änderung der NISV vom

17. Dezember 2021, S. 4 f. und S. 8, https://www.newd.admin.ch/newsd/message/attach- ments/69619.pdf; zur Publikation vorgesehener BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 6.4). 2.2. Nach Art. 12 NISV überwacht die Behörde – vorliegend das kantonale AFU – die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob a) die der Ver- fügung zugrundeliegenden Angaben über den Betrieb zutreffen und b) die verfügten Anord- nungen befolgt werden (Abs. 3). Der massgebende Betriebszustand im Sinn von Anhang 1 Ziffer 63 Satz 1 NISV (vgl. vorstehende E. 2.1 zweiter Absatz) tritt in der Realität nur selten auf und lässt sich während der Zeit der Messung nicht ohne Weiteres herbeiführen. Zur Prüfung der Einhaltung der AGW wird daher – im Fall der Ausschöpfung des AGW zu mehr als 80% – eine Abnahmemessung durchgeführt, bei welcher das Messergebnis der elektri- schen Feldstärke auf den massgebenden Betriebszustand hochgerechnet wird (Erläuterun- gen zu adaptiven Antennen, Ziffer 5.5). 3. 3.1. Im Amtsbericht vom 4. April 2024 bestätigte das AFU, das Standortdatenblatt vom 27. Mai 2021 überprüft zu haben und zum Schluss gekommen zu sein, dass sowohl der IGW als auch der AGW an allen massgebenden Orten eingehalten sei und die Bestimmungen der NISV erfüllt seien. Zur Sicherstellung der Berücksichtigung aller relevanten OMEN würden sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das AFU für die Berechnungen Computerpro- gramme verwenden. Dadurch werde die Generierung einer Feldstärkenkarte auf jeder be- liebigen Höhe ermöglicht, aufgrund derer dann die massgebenden OMEN identifiziert wer- den könnten. Für den OKA (01a) in einem Abstand von gut 2.5 m zum Antennenmast habe sich ein Wert von 17.45 V/m ergeben; im Standortdatenblatt seien 17.42 V/m berechnet worden. In einem Abstand von 0 m zum Antennenmast betrage die Feldstärke 19.92 V/m B 2025/83 8/18

(01e). Obwohl beim Antennenmast die Befeldung etwas höher liege, könne mit genügender Sicherheit bestimmt werden, dass der IGW eingehalten sei, auch wenn der OKA im Standortdatenblatt nur in unmittelbarer Nähe des Mastes ausgewiesen worden sei. Unter- halb des langen Glasfensters auf dem Dach des Standortgebäudes werde ein Wert von 3.76 V/m ohne Dämpfung (01c) ausgewiesen. Dieser Wert dürfte jedoch in der Realität wesentlich kleiner sein, da nur ein Teil der Befeldung durch das Glasfenster gelange. Werde der OMEN Nr. 2 in einem Abstand von knapp 24 m anstatt 55 m zum Mast gewählt, ergebe sich eine Feldstärke von 3.95 V/m (02a). Weiter betrage die Befeldung unterhalb des höchstbelasteten Oblichts 4.05 V/m (01d). Auch hier dürfte der Wert in der Realität kleiner sein, da wiederum nur ein Teil der Befeldung durch das Oblicht gelange. Der AGW im Standortgebäude werde somit nicht überschritten (act. G 9/8 S. 4-6). 3.2. Die Vorinstanz legte gestützt hierauf sowie mit Hinweis auf die einschlägige Rechtspre- chung (unter anderen BGer 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E. 4.4 und VerwGE B 2023/131 vom 24. April 2024) dar, dass die bestehende vorsorgliche Begrenzung mit AGW nach wie vor ausreiche, um die Exposition der Bevölkerung tief zu halten und das Risiko für allfällige Gesundheitsfolgen zu verringern. Von einer Gesetzes- oder Verfas- sungswidrigkeit der AGW könne nicht ausgegangen werden. Das Gleiche gelte für die An- wendung des Korrekturfaktors (act. G 2 S. 9 f.). Im Amtsbericht des AFU vom 4. April 2024 werde abschliessend festgehalten, dass die Erweiterung der Mobilfunkanlage die Anforde- rungen an die Umweltschutzgesetzgebung einhalte. Praxisgemäss werde von Amtsberich- ten nur abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe wie offensichtliche Mängel oder Wi- dersprüche vorlägen. Die Ausführungen des AFU seien nachvollziehbar und es seien keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, vom Amtsbericht abzuweichen. Es liege keine Fehlerhaftigkeit des Standortdatenblattes vor, womit sich die Einholung eines Gut- achtens erübrige (act. G 2 S. 12 f.). Die Beschwerdeführer würden – so die Vorinstanz weiter – mit ihren Ausführungen verkennen, dass die streitige Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone erstellt werden solle. Die Ausnahmebestimmung für Bauten und Anlagen aus- serhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) komme vorliegend zum vornherein nicht zur Anwen- dung, weshalb auch keine Standortgebundenheit nachzuweisen sei. Mobilfunkantennen seien in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform (BGE 133 II 321 E. 4.3.2). Im Weiteren sei für den Bau einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone kein Bedürfnisnachweis er- forderlich; ein solcher werde vom kantonalen Recht auch nicht verlangt (BGer 1C_547/2022 vom 19. März 2024 E. 4.4 m.H.). Schliesslich sei davon auszugehen, dass für Pflanzen und Tiere keine Gefährdung vorliege, wenn die für Menschen geltenden Grenzwerte eingehal- ten seien. Für die Anordnung von zusätzlichen Emissionsbegrenzungen bestehe somit kein Anlass. Eine allfällige Strahlung der streitigen Anlage in die Landwirtschaftszone bewirke keine konkrete Gefährdung, weshalb die Beschwerdebeteiligte auch nicht verpflichtet B 2025/83 9/18

gewesen sei, weitere Abklärungen hinsichtlich Zonenkonformität vorzunehmen. Die Be- schwerdegegnerin sei gemäss Baubewilligung (Bedingung Ziffer 12) nach Inbetriebnahme der Erweiterung der Anlage zu einer Abnahmemessung verpflichtet (act. G 2 S. 14-16). 3.3. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass das streitige Bauvorhaben nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil die Angaben im Standortdatenblatt lückenhaft seien und eine Anlage in dieser Grössenordnung in der Bauzone nicht zulässig sei. Zudem droh- ten bleibende Gesundheitsschäden durch die Strahlung. Die Beschwerdebeteiligte hätte das Standortdatenblatt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und eine erneute Pub- likation des Gesuchs veranlassen müssen. Ob die aus dem Standortdatenblatt vom 27. Mai 2021 ersichtlichen adaptiven Antennen mit Anwendung eines Korrekturfaktors betrieben würden, lasse sich dem Standortdatenblatt nicht entnehmen. Im Standortdatenblatt sei ge- mäss dem Bundesgerichtsentscheid 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.2 die kon- krete Anwendung des Korrekturfaktors darzulegen. Der Korrekturfaktor dürfe gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid nicht ständig in Anspruch genommen werden, sondern die Anlage müsse zeitweise auch mehrere Beams in mehrere Richtungen ausstrahlen und die Leistung dabei aufteilen, so dass sie geringer sei als die im Standortdatenblatt angegebene gemittelte Leistung. Es müsse im Detail bekannt sein, wieviel der Korrekturfaktor im jewei- ligen Einzelfall betrage, damit überprüft werden könne, ob die automatische Leistungsbe- grenzung funktioniere und die bewilligte durchschnittliche Gesamtstrahlung eingehalten werde. Ohne diese Angabe könnten keine aussagekräftigen Abnahme- und Kontrollmes- sungen erfolgen. Im Bundesgerichtsentscheid 1C_506/2023 vom 23. April 2024 werde fest- gehalten, dass die Anwendung des Korrekturfaktors auf bisher nach dem Worst-case-Sze- nario bewilligte Antennen zu Leistungsspitzen führe, die deutlich über der bisherigen maxi- malen Sendeleistung lägen. Die Beschwerdeführer halten deshalb dafür, den Korrekturfak- tor den technischen/betrieblichen Daten einer Mobilfunkanlage zuzuordnen, welche für die Erzeugung der Strahlung massgebend sind. Zu berücksichtigen ist nach Ansicht der Be- schwerdeführer weiter, dass der Korrekturfaktor in Anhang 1 (NISV) unter dem Titel «Massgebender Betriebszustand» geregelt wird, wobei letzterer gestützt auf Art. 11 Abs. 2 lit. b NISV ebenfalls aus dem Standortdatenblatt ersichtlich sein müsse. Die Anwendung des Korrekturfaktors bzw. der Änderung der Höhe des Korrekturfaktors sei nach der Recht- sprechung bewilligungspflichtig. Es reiche nicht aus, wenn das Standortdatenblatt lediglich die Anzahl Sub-Arrays und den adaptiven Betrieb ausweise. Für die Beschwerdeführer ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors nicht auf die gleiche Art und Weise im Standortdatenblatt dargelegt werden solle, wie dies auch bei der Gebäudedämpfung oder der Richtungsabschwächung gemacht werde. Es wäre den Mobilfunkbetreibern ohne weiteres möglich, den Korrekturfaktor und dessen Aus- wirkungen auf die Strahlung im Standortdatenblatt analog der Gebäudedämpfung und B 2025/83 10/18

Richtungsabschwächung darzulegen, was mit Blick auf Art. 11 Abs. 2 lit. a und b NISV und den Bundesgerichtsentscheid 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 auch zwingend erfor- derlich sei. Die Angelegenheit sei zur Vervollständigung des Standortdatenblattes bezüg- lich des Korrekturfaktors und zur erneuten Publikation an die Beschwerdebeteiligte zurück- zuweisen (act. G 6 S. 2-5). Im Weiteren betonen die Beschwerdeführer, Mobilfunkanlagen seien geeignet, verschiedene gesundheitsbeeinträchtigende Effekte hervorzurufen, auch wenn die AGW eingehalten seien. Daher sei Vorsorge angezeigt. Die Strahlung habe von 2021 bis 2023 in der Agglomeration – und damit auch an Orten, wo sich nicht viele Nutzer befänden – um 89 % zugenommen. Antennen seien in Bauzonen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht per sei zonenkonform. Gemäss BGE 133 II 321 E. 4.3.1 werde ein Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen sie erstellt werden sollten (act. G 6 S. 5- 7; dazu nachstehende E. 4.3). 4. 4.1. 4.1.1. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Lückenhaftigkeit des Standortda- tenblattes (vorstehende E. 3.3) ist vorab festzuhalten, dass das AFU im Amtsbericht vom

4. April 2024 wie dargelegt (E. 3.1) die Überprüfung/Korrektheit des (überarbeiteten) Standortdatenblattes vom 27. Mai 2021 (act. G 9/6/11) sowie die Einhaltung der IGW und der AGW an allen massgebenden Orten bestätigte und die Bestimmungen der NISV nicht als verletzt betrachtete (act. G 9/8). Das Standortdatenblatt enthält die gemäss Nachtrag adaptive Antennen zur Vollzugsempfehlung (Ziffer 3.3 S. 8 f.) erforderlichen Informationen zur Beurteilung adaptiver Antennen mit Korrekturfaktor, d.h. die Angabe des adaptiven Be- triebs sowie die Anzahl Sub-Arrays. Zur Feststellung der Beschwerdeführer, wonach ge- mäss Standortdatenblatt für die Antennen mit den Laufnummern 5 und 6 ein adaptiver Be- trieb in einem Frequenzband von 3600 MHz vorgesehen sei (act. G 6 Ziffer 4), ist anzumer- ken, dass für die erwähnten Antennen bzw. die Antennen mit den Laufnummern 1-10 ge- mäss Standortdatenblatt ein – nicht adaptiver – Betrieb in einem Frequenzband zwischen 900 und 2600 MHz vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich um adaptive Antennen mit we- niger als 8 Sub-Arrays, für die kein Korrekturfaktor (kleiner als 1) zur Anwendung kommt und die daher gleich wie «nicht adaptiv betriebene» (konventionelle) Antennen behandelt werden (vgl. Nachtrag adaptive Antennen zur Vollzugsempfehlung S. 7 Ziffer 3.1 und Ta- belle 1 S. 9; NISV Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2; vgl. auch VerwGE B 2025/7 vom 26. Juni 2025 E. 3.2). B 2025/83 11/18

4.1.2. Vorliegend sollen ausschliesslich die Antennen mit den Laufnummern 11-13 in einem Fre- quenzband von 3400 MHz mit 16 Sub-Arrays – und damit adaptiv – betrieben werden (vgl. act. G 9/6/11 S. 8 f.). Gemäss Sachverhalt des von den Beschwerdeführern angeführten Bundesgerichtsentscheids 1C_310/2024 hatte die dortige Baubewilligungsbehörde die in der Baubewilligung 2021 für die Mobilfunkantenne statuierte Auflage, wonach die Korrek- turfaktoren der adaptiven Antennen der bewilligten Anlage nicht aktiviert werden dürften, im Jahr 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben. Die kantonale Beschwerde richtete sich ge- gen den Wiedererwägungsentscheid, wodurch die Verfahrensbeteiligten sich erstmals im kantonalen Rechtsmittelverfahren zur Anwendung des Korrekturfaktors äussern konnten. Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Rechtsmittelentscheid, wonach die Wieder- erwägung kein formell genügendes Baubewilligungsverfahren für die Anwendung des Kor- rekturfaktors ersetzen und der Korrekturfaktor weiterhin nicht ohne ordentliches Baubewil- ligungsverfahren aktiviert werden könne (BGer 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.1 f.). Vorliegend präsentiert sich die Situation insofern anders, als die Aufschaltung des Korrekturfaktors im ordentlichen Baubewilligungsverfahren erfolgte und damit verfahrens- mässig nicht zu beanstanden ist. Zutreffend ist, dass im Bundesgerichtsentscheid 1C_310/2024 (E. 2.2) die Darlegung der konkreten Anwendung des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt verlangt und festgehal- ten wurde, dass die Angabe des adaptiven Betriebs und der Anzahl Sub-Arrays nicht ge- nüge. Mit der Beschwerdegegnerin (act. G 11 Ziffer 13) ist indes darauf hinzuweisen, dass im späteren BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 (zur Publikation vorgesehen) der Korrekturfaktor im Standortdatenblatt ebenfalls lediglich mit den Angaben «adaptiver Be- trieb» und «Anzahl Sub-Arrays» ausgewiesen wurde, das Standortdatenblatt dort aber – ohne Einforderung weiterer Darlegungen zur Anwendung des Korrekturfaktors – unbean- standet blieb. In diesem Urteil bestätigte das Gericht zudem, dass es keine Überschreitung des AGW bedeute, wenn für die Berechnung der elektrischen Feldstärke die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung massgeblich sei (E. 3.3 am Schluss) und mit Anhang 1 Ziffer 63 NISV dem Vorsorgeprinzip zureichend Rechnung getragen werde (E. 6.4). Zu beachten ist sodann, dass eine genaue Bezifferung des Korrekturfaktors auch im frühe- ren Entscheid 1C_310/2024 (E. 2.2) nicht verlangt wurde. Für die Antennen mit den Lauf- nummern 11-13 (16 Sub-Arrays) ist der Korrekturfaktor im Nachtrag adaptive Antennen zur Vollzugsempfehlung (Tabelle 1 S. 9) und in der NISV Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 mit grös- ser/gleich 0.2 bzw. grösser/gleich -7dB angegeben. Hieraus ist somit der maximal mögliche Korrekturfaktor für die jeweilige Anzahl Sub-Arrays ersichtlich. Gestützt auf diese Fakto- ren/Maximalwerte sind zur Prüfung der Einhaltung der «durchschnittlichen Gesamtstrah- lung» entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 6 Ziffer 5 am Schluss) auch B 2025/83 12/18

aussagekräftige Abnahme- und Kontrollmessungen möglich. Im Ergebnis erweisen sich so- mit die Angaben im Standortdatenblatt vom 27. Mai 2021 als ausreichend. 4.2. 4.2.1. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunkstrahlung (vgl. vorstehende E. 3.3 und act. G 6 S. 5-7) ist festzuhalten, dass ge- mäss der Sonderausgabe des Newsletters der BERENIS vom Januar 2021 (S. 8 f.) die Mehrzahl der zwischen 2010 und 2020 erschienenen relevanten Tier- und Zellstudien Hin- weise auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF (hochfrequente elektromagnetische Felder) und NF-MF (niederfrequente Magnetfelder) ergeben. Es zeichne sich ein Trend ab, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichtes führen könne. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten. Gleichzeitig hielt die BERENIS fest, dass weiterführende Untersuchungen unter standardisierten Bedin- gungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen (vgl. dazu im Ergebnis gleichlautende Publikationen von MEVIS- SEN/SCHÜRMANN, Manmade Electromagnetic Fields and Oxidative Stress – Biological Effects and Consequences for Health, in: International Journal of Molecular Sciences 2021, Vol. 22, Iss. 7, 3772, S. 23, https://www.mdpi.com, sowie Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder?, Bern, Mai 2021, S. 4 f., 31, https://www.aramis.admin.ch). Ob damit auch langfristige oder gesundheitliche Auswirkun- gen für den Menschen verbunden sind, lasse sich daraus nicht ableiten (vgl. BERENIS Sonderausgabe des Newsletters vom Januar 2021 S. 7 f. und Bericht Mobilfunk und Strah- lung der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des UVEK vom 18. Novem- ber 2019, S. 9 und 66, wonach noch zu wenig systematisch evaluiert sei, inwiefern die Sig- nalcharakteristik für physiologische Effekte beim Menschen eine Rolle spiele, sowie die Hinweise im BERENIS-Newsletter Nr. 36 vom März 2024 und in der Sonderausgabe des Newsletters vom Mai 2025 auf weitere aktuelle Studien, die in Bezug auf die erwähnte The- matik keine neuen Erkenntnisse bringen, https://www.bafu.admin.ch > Themen > Elektro- smog > Gesundheit und Umwelt > Weiterverfolgung Wissensstand BERENIS). 4.2.2. Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelas- tung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Wie dargelegt (vorstehende E. 2.1) wurden zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips im Sinn von vorsorglichen Emissionsbe- grenzungen die Anlagegrenzwerte festgesetzt (Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 B 2025/83 13/18

Ziff. 64 NISV). Mit der Festlegung der technologieneutral ausgestalteten Anlagegrenzwerte in der NISV hat der Bundesrat abschliessend einen Ermessensentscheid gefällt, welche Strahlungsemissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (vgl. VerwGE B 2023/151 vom 14. Mai 2024 E. 10.4 m.H. auf BGer 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2). Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist mithin durch das Bundesrecht im Bereich des vorsorglichen Immissionsschut- zes abschliessend geregelt. Die Kantone und Gemeinden können demgemäss in diesem Zusammenhang keine darüber hinaus gehenden Bedingungen anordnen (BGE 133 II 321 E. 4.3.4). Soweit die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) ein- gehalten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine, im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip sei verletzt (VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 E. 3.3 m.H.). Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Expertengruppe BERENIS dem BAFU eine Anpassung der NISV nahegelegt hätte, wenn sich aufgrund der wissenschaftlichen Arbei- ten ein Handlungsbedarf ergeben hätte. Es fehlt mithin nach wie vor an einem klaren An- haltspunkt dafür, dass adaptive bzw. pulsierende Strahlung grössere Gesundheitsrisiken mit sich bringt als konventionelle Strahlung (vgl. VerwGE B 2024/74 vom 24. Oktober 2024 E. 4.5; BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.6.2 f.). Im Bericht vom 8. Dezember 2022 über elektrische Feldstärken im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Mobilfunk- antennen (basierend auf einer Messkampagne von Herbst 2021 bis Frühling 2022) kam das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zum Schluss, dass durchgeführte Messun- gen die folgenden Aussendungseigenschaften bestätigten: Bei konventionellen Antennen erhöhe sich bei der Übertragung von Nutzdaten die Feldstärke im gesamten Wirkbereich der Antenne unabhängig davon, wo sich der Empfänger befinde. Bei adaptiven Antennen hingegen würden Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung festgestellt. Im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne erhöhe sich die elektrische Feld- stärke während der Datenübertragung nicht. Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobil- funkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner als diejenigen der konventionellen Antennen (Ziffer 4, Bericht abrufbar unter https://www.bakom.admin.ch > Frequenzen > Elektromagnetische Felder > Elektrische Feldstärken im Wirkbereich von Mobilfunkantennen). Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch eine adaptive Antenne nicht mehr Energie abstrahlen kann, als ihr eingespeist wird. Es ist nicht möglich, dass eine solche Antenne – im Rahmen der bewilligten äquivalenten Strah- lungsleistung (ERP ) – gleichzeitig mehrere sog. Beams mit der bewilligten maximalen Sen- n deleistung in verschiedene Richtungen abgeben kann (vgl. dazu BAKOM, Bericht Testkon- zession und Messungen adaptive Antennen vom 24. September 2020, S. 4-6, 43 Kap. 2.1.2 und 5.1, https://www.bakom.admin.ch/de/tests-und-messungen-des-bakom-mit- B 2025/83 14/18

adaptiven-antennen, und zum Beamforming Erläuterungen zu adaptiven Antennen, S. 5-8 Kap. 4). Vor diesem Hintergrund lässt sich trotz des von der BERENIS umschriebenen Trends hinsichtlich des oxidativen Stresses aufgrund des heutigen Stands der Wissen- schaft kein Bedarf erkennen, die AGW anzupassen. Zudem ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden des Bundes und nicht des Verwaltungsgerichts resp. der Vo- rinstanz, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3 m.H.). Die bestehende vor- sorgliche Begrenzung mit AGW reicht demnach nach wie vor aus, um die Exposition der Bevölkerung tief zu halten und das Risiko für allfällige Gesundheitsfolgen zu verringern. Von einer Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit der in der NISV festgelegten AGW kann nicht ausgegangen werden (vgl. VerwGE B 2023/131 vom 24. April 2024 E. 5.2 m.H.). Ins- besondere ist nicht dargetan, dass BERENIS und BAFU es trotz einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gesundheitsgefährdung unterlassen hät- ten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Be- schwerdebeteiligte und Vorinstanz haben die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV damit zu Recht angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips lässt sich hie- raus nicht ableiten (vgl. auch BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 6.4 und E. 9.4). Mit Blick auf die vorstehend in E. 2.1 vierter Absatz erwähnten Feststellungen des BAFU erweist sich auch die Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen als nach- vollziehbar und begründet (vgl. Erläuterungen zur Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, a.a.O., S. 8; VerwGE B 2023/131 vom 24. April 2024 E. 5.2.3 m.H.; BGer 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 6.4 und E. 9.4). 5. 5.1.1. Die Mobilfunkanlage, deren Erweiterung vorliegend in Frage steht, befindet sich auf dem Gebäude Nr. 0001_ auf dem in der Industriezone liegenden Grundstück Nr. 0000_ in rund 70 m Entfernung von der Landwirtschaftszone. Wie erwähnt (vorstehende E. 3.3) machen die Beschwerdeführer mit Hinweis auf BGE 133 II 321 E. 4.3.1 eine fehlende Zonenkonfor- mität der Anlage bzw. einen fehlenden Bezug zu den Zonenflächen geltend, auf welchen sie erstellt werden soll. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Anlage müsse darauf geachtet werden, dass nur Emissionen entstünden, welche aus technischen und betrieblichen Gründen zur Erfüllung der Grundversorgung nicht vermieden werden könnten. Vorliegend diene die Anlage hauptsächlich der Versorgung von Menschen in Innenräumen, welche auch mit einer Glasfaser- oder Coaxial-Verbindung erfolgen könne. Da diese Zonen somit auf eine andere Weise erschlossen werden könnten, sei die Anlage nicht zonenkon- form. Sie diene nicht mehr der Versorgung mit Mobilfunkdiensten, sondern mit einer Art B 2025/83 15/18

«Festnetz-Internet-Ersatz». Das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) schreibe vor, dass auf unnötige Strahlung zu verzichten sei, wenn dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Es sei heute möglich, Daten über andere Wege, welche zu einer Verringerung der Strahlung um rund 90 % führen würden, zu übertragen. Da 5G Wände sehr schlecht durchdringe, werde mit der Aufrüstung das Gegenteil einer Reduktion der Strahlung erreicht, was den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes entgegenstehe. Auf- grund der mangelnden Zonenkonformität hätte die Baubewilligung nicht erteilt werden dür- fen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei zu erörtern, welche Grösse und Stärke einer Mobilfunkanlage zulässig und zweckmässig sei (act. G 6 S. 6 f.). 5.1.2. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass Infrastrukturanlagen wie Mobilfunkantennen in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform sind (BGE 133 II 321 E. 4.3.2). Sodann ist für den Bau einer Mobilfunkantenne – innerhalb der Bauzone – bundesrechtlich kein Bedürf- nisnachweis vorgegeben; auch vom kantonalen oder kommunalen Recht wird kein solcher verlangt (VerwGE 2019/22 vom 16. August 2019 E. 3.5 m.H.). Auch in einem Gebiet, wel- ches bereits von anderen Mobilfunkanbietern versorgt wird, lässt sich die Bewilligungsfä- higkeit einer zusätzlichen Mobilfunkanlage somit nicht mit der fehlenden Notwendigkeit der streitigen Anlage in Abrede stellen, zumal von einem Trend zu steigenden Datenmengen aufgrund der weiter steigenden Anzahl vernetzter Geräte und Sensoren auszugehen ist; das stellen auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede. Im Weiteren sollen nach Art. 1 Fern- meldegesetz (FMG; SR 784.10) der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmelde- dienste angeboten werden. Die konzessionierten Unternehmungen müssen diesen Stan- dard gewährleisten (vgl. Art. 14-16 FMG). Dabei darf die Beschwerdegegnerin als Konzes- sionsinhaberin mit der geplanten Anlage kommerzielle Interessen verfolgen. Glasfaser- netze gewährleisten die Datenübertragung grundsätzlich lediglich innerhalb von Bauten und decken dementsprechend die ausserhalb der Bauten liegenden Bereiche nicht ab. Sie können somit Mobilfunknetze lediglich ergänzen, nicht jedoch ersetzen. 6. 6.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrens- ausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von den Beschwerdefüh- rern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 ist angemes- sen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvor- schuss von CHF 2'500 ist anzurechnen. B 2025/83 16/18

6.2. Die Vorinstanz und die Beschwerdebeteiligte haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten auch keinen Antrag. Die Beschwerdeführer unterliegen und haben deshalb keinen Entschädigungsanspruch (Art. 98bis VRP). Demge- genüber ist die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwer- deverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung der Beschwerdegeg- nerin durch die Beschwerdeführer ‒ unter solidarischer Haftung (Art. 98ter VRP in Verbin- dung mit Art. 106 Abs. 3 ZPO) ‒ mit insgesamt CHF 2'500 zuzüglich Barauslagen von CHF 100 (pauschal 4 %, Art. 28bis HonO) angemessen. Da die Beschwerdegegnerin mehr- wertsteuerpflichtig ist (siehe www.uid.admin.ch), kann mangels gegenteiliger Begründung (Art. 29 HonO) davon ausgegangen werden, dass eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit für die von ihren Rechtsvertretern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer besteht, weshalb diese nicht zu entschädigen ist. B 2025/83 17/18

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen amtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500, unter Anrechnung des von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschus- ses. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit CHF 2'600 (inklusive Barauslagen), ohne Mehrwertsteuer. B 2025/83 18/18